Aufstiegs-BAföG
Das Aufstiegs-BAföG ist eine staatliche Förderung für Menschen, die eine berufliche Aufstiegsfortbildung absolvieren möchten. Es unterstützt Fachkräfte zum Beispiel bei Weiterbildungen zum Meister, Techniker, Erzieher, Fachwirt oder Betriebswirt und hilft dabei, Lehrgangs-, Prüfungs- und bei Vollzeitmaßnahmen auch Lebenshaltungskosten zu finanzieren.
Gefördert werden sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitmaßnahmen. Besonders attraktiv ist, dass der Maßnahmenbeitrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einkommens- und vermögensunabhängig ist, während der Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich vom eigenen Einkommen und Vermögen abhängt.
Das Aufstiegs-BAföG im Überblick
- Wer?
Gefördert werden Personen, die sich auf einen beruflichen Fortbildungsabschluss vorbereiten, etwa zum Meister, Fachwirt, Techniker oder Erzieher. Eine Altersgrenze gibt es beim Aufstiegs-BAföG nicht.
- Was?
Eine staatliche Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für berufliche Aufstiegsfortbildungen. Sie besteht aus Maßnahmenbeitrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich aus einem monatlichen Unterhaltsbeitrag.
- Wann?
Das Aufstiegs-BAföG muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden. Nach den offiziellen Formularhinweisen müssen Anträge spätestens bis zum letzten Unterrichtstag bzw. bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnitts beim zuständigen Amt eingegangen sein.
- Wie viel?
Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können bis zu 15.000 Euro gefördert werden. Bei Vollzeitmaßnahmen beträgt der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag für Alleinstehende 1.019 Euro.
- Wofür?
Für förderfähige Aufstiegsfortbildungen nach dem AFBG. Dazu zählen zahlreiche Fortbildungsabschlüsse auf verschiedenen beruflichen Fortbildungsstufen.
- Besondere Bedingungen?
Der Maßnahmenbeitrag ist unabhängig von Einkommen und Vermögen. Beim Unterhaltsbeitrag gelten Freibeträge: Für Teilnehmende beträgt der Einkommensfreibetrag 353 Euro, hinzu kommen weitere Freibeträge für Ehe- oder Lebenspartner und Kinder.
Beispielrechnung Aufstiegs-BAföG
Kostenpunkt | Beispiel |
| Lehrgangsgebühren Fachwirt | 4.800 Euro |
| Prüfungsgebühren | 450 Euro |
| Lernmaterialien | 250 Euro |
| Gesamtkosten Weiterbildung | 5.500 Euro |
| Förderfähiger Maßnahmenbeitrag | 5.250 Euro |
| Eigenanteil für nicht geförderte Nebenkosten | 250 Euro |
Hinweis: Der Maßnahmenbeitrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kann bis zu 15.000 Euro betragen. Bei Vollzeitmaßnahmen kann zusätzlich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gezahlt werden.
Ansprechpartner für Fort- und Weiterbildungen
Sie haben konkrete Fragen zum Aufstiegs-BAföG? Gerne beantworten die Ansprechpartner Ihres Weiterbildungsstandorts all Ihre persönlichen Fragen rund um Förderhöhe, Antragsunterlagen und Finanzierung Ihrer beruflichen Aufstiegsfortbildung.
Häufig gestellte Fragen zum Aufstiegs-BAföG
Die Förderhöhe hängt davon ab, welcher Teil gefördert wird. Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gibt es einen Maßnahmebeitrag von bis zu 15.000 Euro. Wer eine Vollzeitmaßnahme absolviert, kann zusätzlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag erhalten. Für Alleinstehende liegt dieser maximal bei 1.019 Euro pro Monat.
Eine einheitliche pauschale Einkommensgrenze gibt es so nicht für die gesamte Förderung. Der Maßnahmebeitrag ist einkommens- und vermögensunabhängig. Relevant ist das Einkommen vor allem beim Unterhaltsbeitrag für Vollzeitmaßnahmen. Hier gilt für Teilnehmende ein Einkommensfreibetrag von 353 Euro, der sich bei Ehe- oder Lebenspartnern um 850 Euro und je Kind um 770 Euro erhöht. Durch weitere Pauschalen kann zum Beispiel ein Minijob regelmäßig anrechnungsfrei bleiben.
Bei einer Vollzeitmaßnahme kann der monatliche Unterhaltsbeitrag für Alleinstehende bis zu 1.019 Euro betragen. Ob dieser Höchstbetrag tatsächlich ausgezahlt wird, hängt von der persönlichen Situation sowie von Einkommen und Vermögen ab.
Kein Aufstiegs-BAföG erhält man, wenn die geplante Weiterbildung keine förderfähige Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG ist oder wenn die Maßnahme die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Beim Unterhaltsbeitrag kann außerdem eigenes Einkommen oder Vermögen dazu führen, dass keine oder nur eine geringere Förderung gezahlt wird. Wer eine nicht passende Maßnahme wählt, die Antragsfristen verpasst oder die Voraussetzungen für die Fortbildungsförderung nicht erfüllt, erhält ebenfalls keine Förderung.
Nicht alles. Der Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen wird als Vollzuschuss gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden. Rückzahlungspflichtig ist vor allem der Darlehensteil des Maßnahmebeitrags. Das Darlehen ist während der Fortbildung und anschließend zwei Jahre, insgesamt längstens sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei. Danach erfolgt die Rückzahlung innerhalb von zehn Jahren mit einer monatlichen Mindestrate von 128 Euro.
Der Antrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme gestellt werden. In den offiziellen Formularhinweisen steht, dass der Antrag spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme oder bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnitts beim zuständigen Amt eingegangen sein muss.
Zuletzt aktualisiert: 10.03.2026