Betreuungskraft nach §§ 43b, 53c SGB XI

Pflegebedürftige Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen im Sinne des §45a Abs.1 SGB XI haben in der Regel einen erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf.
Ihre Versorgungssituation in der stationären Pflege wird überwiegend als verbesserungsbedürftig angesehen.

Mit der Zahlung von leistungsgerechten Zuschlägen zu den Pflegesätzen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung von Heimbewohnern werden den Pflegeheimen finanzielle Grundlagen gegeben, eine bessere Betreuung für die Betroffenen im Sinne der von den Fachverbänden geforderten „Präsenzstrukturen“ zu organisieren, die darauf abzielen, die betroffenen Heimbewohner bei ihren alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre Lebensqualität zu erhöhen.

Mit der Zahlung des Vergütungszuschlages an das Pflegeheim hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung.

Seit dem 01.01.2017 haben nach § 43b SGB XI alle Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen sowie im Bereich der Tages- und Nachtpflege Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Diese Vorschriften lösen die bisherige, bis Ende 2016 geltende Regelung des § 87b SGB XI a.F. ab.

Die Weiterbildungsmaßnahme qualifiziert Betreuungskräfte, die zusätzlich zur Betreuung und Aktivierung Pflegebedürftiger in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden.

Die Aufgabe der Betreuungskräfte ist es, in Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegekräften und den Pflegeteams, die Betreuung und Lebensqualität von Heimbewohnern zu verbessern. Die Erkrankten sind durch demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt und haben einen hohen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf.

Ihnen soll durch mehr Zuwendung, zusätzliche Betreuung und Aktivierung eine höhere Wertschätzung entgegen gebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden.

Betreuungskraft nach §§ 43b, 53c SGB XI DA-97

Kosten: 1.001,60 €
Zielgruppen: Pflegeberufe, Interessierte
Kategorie: Geriatrie, Pflege

Kursinhalt:

Pflegebedürftige Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen im Sinne des §45a Abs.1 SGB XI haben in der Regel einen erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf. Ihre Versorgungssituation in der stationären Pflege wird überwiegend als verbesserungsbedürftig angesehen. Mit der Zahlung von leistungsgerechten Zuschlägen zu…

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